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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICHJahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Juni 2004 Teil II
262. Verordnung: Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Verordnung 2004 – GuK-EWRV 2004262. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise von Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Gesundheitsund Krankenpflege-EWR-Verordnung 2004 – GuK-EWRV 2004) Auf Grund des § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz,
§ 1.Die in der Anlage angeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise über den Abschluss einer Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege, die von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, werden als dem österreichischen Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gleichwertig anerkannt.
§ 2.(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft. Rauch-Kallat |
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Information betreffend die Nostrifikation / die Zulassung zur Berufsausübung in GesundheitsberufenQuelle: Bundesministeriumf für Gesundheit und Frauen (http://www.bmgf.gv.at/) – Stand Juli 2004 Wenn Sie eine Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat erfolgreich absolviert haben und ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis für einen der folgenden Berufe besitzen, Sanitätshilfsdienste: wenden Sie sich bitte im Falle einer geplanten Berufsausübung in Österreich an unsere Behörde: Die Zuständigkeit der einzelnen Sachbearbeiter richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens. Bitte beachten Sie hiezu die Hinweistafeln neben den Eingangstüren der entsprechenden Zimmer! Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen: Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidigte/n ÜbersetzerIn vorzulegen. Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert. Hebammen und Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, die nicht EU- oder EWR-Staatsangehörige sind oder ihre Ausbildung nicht in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat absolviert haben, richten ihren Antrag auf Nostrifikation an das |
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| Za úplnost informací na stránce odpovídá: generální ředitelství Úřadu práce ČR (odbor zaměstnanosti). Dotazy vyřizuje: tel. 844 844 803, kontaktni.centrum(a)mpsv.cz Začátek stránky | ||
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